Damko Ventiltechnik GmbH & Co.KG
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Allgemeine Lieferbedingungen

Alle von damko Ventiltechnik GmbH und Co. KG (nachstehend der “Verkäufer”) an dieauf der Auftragsvorderseite genannte Firma (nachstehend der „Käufer“) gelieferten Produkte unterliegen den folgenden Allgemeinen Lieferbedingungen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich noch etwas anderes vereinbart wurde:

 § 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gelten somit auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das die Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter enthält oder auf diese Bezug nimmt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2.Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellung derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherung zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4.Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm in ordnungsgemäßem Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinem Angebote enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Falls nicht schriftlich anderes festgelegt wurde, gelten die Preisangaben ab Werk und enthalten keine Verkaufs-, Gebrauchs- bzw. Verbrauchs-, Mehrwert- oder ähnliche Steuern oder Abgaben. Der Käufer zahlt diese Steuern – falls gesetzlich zulässig – direkt oder erstattet sie dem Verkäufer, wenn dieser sie zahlen muss. Auf Verlangen stellt der Käufer Steuerbefreiungsbescheinigung oder den Nachweis der Steuerzahlung zur Verfügung.

2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3. Die Preise verstehen sich, falls nicht besonders vereinbart, ab Sitz des Verkäufers in Schaafheim einschließlich Korrosionsschutz. Etwaige Verpackung wird nach individueller Vereinbarung zusätzlich berechnet.

4. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

5. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, sind die daraus ausstehenden Beträge auf den Tag der Fälligkeit mit 8% Zinsen über dem Basiszins p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fall des Verzugs bleibt unberührt.

6. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen

3. Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 4 Solvenz

Durch den Vertragsschluss sichert der Käufer zu, solvent und in der Lage zu sein, die bestellten Produkte zu bezahlen.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen ab Sitz des Verkäufers in Schaafheim.

2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Der Verkäufer kann – unbeschadet seine Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder seine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in den der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu

vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung im wesentlichen erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn

a. die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist,

b. die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und

c. dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten

entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

6. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung Gefahrenübergang, Abnahme

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schaafheim, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.

4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer tragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur durch ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

a. die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

b. der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach § 6 Ziff.6. dieser Lieferbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

c. seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen oder gelieferte Teile eingebaut und die Anlage insgesamt in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind, und d. der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Gewährleistung

1.Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, per Telefax oder schriftlich zugegangen ist. Eine Mängelrüge im Wege telekommunikativer Übermittlung, insbesondere durch E-Mail reicht zur Wahrung der Frist nicht aus. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers der Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

1.Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

2. Der Verkäufer haftet nicht

a. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

b. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und, soweit die Installation geschildet wird, auch die Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit der Verkäufer gemäß § 9 Ziffer 2 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Personenschäden und für Sachschäden, soweit diese nicht an den gelieferten Waren aufgetreten sind, auf einen Betrag von EUR 5.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen

vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem der Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware pfändet. Vom Verkäufer

zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Verkäufer verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer dem Verkäufer schuldet, nachdem der Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

2. Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der

Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

4. Wird die Vorbehaltsware an einen Dritten im Rahmen eines Unternehmensverkaufs veräußert, tritt der Käufer die entstehende Kaufpreisforderung aus Unternehmensverkauf sowie diejenigen Forderungen des Käufers, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen den Unternehmenskäufer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf

Versicherungsleistungen) in Höhe der offenen Kaufpreis- und Werklohnforderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) des Verkäufers bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

5. Der Käufer darf diese an den Verkäufer abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für den Verkäufer einziehen, solange der Verkäufer diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht des Verkäufers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Verkäufer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

6. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist – , kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

7. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für den Verkäufer vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die dem Verkäufer nicht gehört, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und der Verkäufer sich bereits jetzt einig, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für den Verkäufer verwahren.

9. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und muss den Verkäufer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

10. Wenn der Käufer dies verlangt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäufer darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers Schaafheim oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Schaafheim ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur für Geschäftsbeziehungen mit Käufern, die Kaufleute, Handelsgesellschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.

4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Schaafheim, Dezember 2009

 

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